17.04.2015 03:28

update lesbarkeit

http://take-ca.re/


Aus unehelicher eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt geht ein gemeinsames Kind hervor.

Kindes-mutter ist Mitglied einer pseudomedizinischen Sekte (?Reiki?) der Großmutter die ?Heilen durch Hand-auflegen? betreibt. (http://reiki-direkt.de/huessner/ oder http://take-ca.re/huessner/) Vater will nicht daß das Kind im Sinne der Sekte erzogen wird.

Mutter verweigert Sorgerechtserklärung für das Kind abzugeben um Vater daran zu hindern die Religion, also über die Sektenzugehörigkeit zu bestimmen und/oder schulmedizinische Behandlung für das Kind durchzusetzen. Daraufhin erfolgt aufgrund dieses Vertrauensbruches Trennung.

Nach der Geburt will der Vater Umgang mit seinem Kind haben, es also besuchen oder daß es ihn besucht! Um das zu verhindern gibt die Mutter an er sei gar nicht Vater des eigenen Kindes, wohl-gemerkt nachdem sie ihn vorher urkundlich beim Jugendamt als Vater angegeben hat um Unterhalt kassieren zu können. (Den hätte der Vater vermeiden können wenn es zu einer sogenannten Residenzlösung gekommen wäre, also bei vollem Sorg- und Umgangsrecht des Vaters das Kind zwischen den Elternteilen ?gependelt? wäre, beispielsweise jede gerade Woche bei Papa, jede ungerade Woche bei Mama). Hierfür hat der Vater sogar noch jahrelang große Wohnung vorgehalten während er Gerichtsentscheidungen abwarten mußte. Da so zudem identischer finanzieller Erziehungsaufwand für beide Elternteile entsteht wäre Unterhaltspflicht weggefallen.

Der Kidnes-vater muß sich, nach der Neuregelung des § 1626a BGB anders als die Frau,  - ?Wohlverhalten? -  wenn er das Sorgerecht haben will.  Hat diese - beispielsweise als Alkoholikerin beim Stillen die ?Titte voll Hardenberg? oder schädigt das Kind - dann gilt kein Kindeswohlvorbehalt, keine Kindeswohlprüfung, dann muß ein Verfahren zur Aberkennung des Sorgerechtes eingeleitet werden § 1666 BGB.

weiterlesen: http://take-ca.re/ja.htm


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17.04.2015 06:00

Champagnerluft und Tradition
Bad Homburg
Der Magistrat
Fachbereich Soziales u. Jugend
- Soziale Dienste -
Rathaus - Rathausplatz 1
Bad Homburg v.d.Höhe
Ansprechpartner/in: Frau Grohmann
Geschoß/Zimmer: 1.OG./173
Telefonzentrale: 06172/100-0
Telefon direkt: 06172/100-457
Telefax: 06172 / 100-470

Postanschrift: Stadtverwaltung 61343 Bad Homburg v.d.Höhe

Herrn
Maximilian Bähring
Ludwigstraße 4

61348 Bad Homburg V d Höhe

28. September 2000

50.3.5.5048.BU.O0.74

Beratung und Unterstützung für das Kind Tabea Lara Riek, geb. 19.09.2000

Sehr geehrter Herr Bähring,

das Jugendamt ist beratend und unterstützend für das oben aufgeführten Kind, zur Klärung folgender Aufgaben beauftragt:

Feststellung der Vaterschaft
Regelung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater
Frau Uta Riek
hat Sie als Vater ihres Kidnes be-
nannt

Wir fragen daher unter Hinweis auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltener Vorschriften (§§ 1592 ff BGB) an, 0b Sie gewillt sind, die Vaterschaft anzuerkennen.  Als Vater eines nichtehelichen Kindes wären Sie nach § 1615 f BGB auch verpflichtet, dem Kind mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren (sofern es nicht in Ihrem Haushalt aufgenommen worden ist). Die Verpflichtung zum Unterhalt kann zusammen mit der Anerkennung der Vaterschaft (kostenfrei) beim Jugendamt beurkundet werden!

Zur Eintragung ihrer vollständigen Personalien ins Geburtsregister und zur Klärung der Unterhaltshöhe, die sich nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen richtet - unter Berücksichtigung der Richtlinien und Sätze der ?Düsseldorfer Tabelle? (siehe beil. Kopie) ? bitten wir
Sie, den beigefügten Ermittlungsbogen gewissenhaft auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Nachweisen über Einkommen, Vermögen, aber auch sonstige Verpflichtungen, innerhalb der nächsten 14 Tage an uns zurückzusenden.

Sobald uns diese Unterlagen hier vorliegen werden wir eine Unterhaltsberechnung vornehmen.
Danach kann ein Termin zur Beurkundung der Vaterschaft und Unterhaltsverpflichtung mit Ihnen
vereinbart werden.

Mit freundlichen Grüssen
Gohmann

Anlagen
1 Unterhaltstabelle
1 Ermittlungsbogen

Postbank Frankfurt, BLZ 500 100 60, Konto 2512 609. Taunus-Sparkasse, BLZ 512 500 00, Konto 001 014 005.
Öffnungszeiten Rathaus: Mo., Mi., Fr. von 08.00 bis 12.00 und Mi. von 14.00 bis 17.00 sowie nach Vereinbarung.
Öffnungszeiten Stadtladen: Mo., Di., D0. von 08.00 bis 17.00, Mi. von 08.00 bis 18.00 und Fr, von 08.00 bis 12.00.


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17.04.2015 06:00

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Rathaus - Rathausplatz 1
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Telefon direkt: 06172/100451
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Postanschrift: Stadtverwaltung 61343 Bad Homburg v.d.Höhe

Herrn
Maximilian Bähring
Ludwigstraße 4
61348 Bad Homburg v.d.Höhe

Az.: 50.3.5.5048.BU.00.74

1. November 2000

Beratung und Unterstützung für Tabea Lara Riek, geb. 19.09.2000

Sehr geehrter Herr Bähring,

in obiger Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, das un die Mutter des Kindes, Frau Riek heute telefonisch darüber informierte, daß sie nicht bereit ist die urkundliche Zustimmung zu Ihrer Vaterschaftsanerkennun abzugeben

Die urkundliche Anerkennung der Vaterschaft hat unbefristeten Bestand. Sollte Frau Riek jedoch ein Jahr nach der Abgabe Ihrer Vaterschaftsanerkennung noch immer nicht zugestimmt haben, besteht für Sie die Möglichkeit nach ä 1597 II BGB Ihre Vaterschaftsanerkennung zu Widerrufen.

Wir sind gerne bereit die Angelegenheit mit Ihnen nochmals zübesprechen, sofern Sie dies wünschen. Eine vorherige Terminsvereinbarung wäre jedoch sinnvoll.

Wir bedauern, Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können.

Wir sind in dieser Angelegenheit nur beratend und unterstützend tätig, sodass unsere Arbeit hiermit erledigt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Grohmann

Postbank Frankfurt, BLZ 500 100 60, Konto 2512 609. Taunus-Sparkasse, BLZ 512 500 00, Konto 001 014 005.
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2.

B e g r ü n d u n g :

1.
Richtig ist, daß die unverheiratete Uta Brigitte Riek die Mutter der Beklagten
ist.

Nicht richtig ist, daß die Mutter ?die Anerkennung der Vaterschaft durch den
Kläger" beantragt hat. Richtig ist vielmehr, daß die Kindesmutter daraufhin er-
klärt hat, der Kläger könne möglicherweise der Vater des Kindes sein.

2.
Richtig ist, daß der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat. Es besteht daher kein
Raum mehr für eine Vaterschaftsfeststellungsklage Dem steht § 1600 d Abs. 1 ?
entgegen. Die Vaterschaft ist nur dann gerichtlich festzustellen, wenn keine ?
Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB besteht. Solange eine Vaterschaftsaner-
kennung vorliegt, ist nicht nur eine weitere Anerkennung der Vaterschaft durch
einen anderen Mann unwirksam (§ 1594 Abs. 2 BGB), sondern auch keine ge-
richtliche Feststellung der Vaterschaft zulässig (Vergleiche BGH, NJW 1999,
1632).

Der von dem Kläger zitierte ä 1600 e BGB regelt lediglich die Zuständigkeit
des Familiengerichts für die Vaterschaftsfeststellungs- und
Anfechtungsverfahren sowie die Regelung für den Fall, daß die Person, gegen
die sich die Klage zu richten hätte, verstorben ist.

Soweit der Kläger sich auf einen Aufsatz von Wieser in NJW 1998 beruft, so
mag es zwar sein, daß dies eine Literaturmeinung ist, die eine Vaterschafts-
feststellungsklage kontralegem für wünschenswert hält. Eine gesetzliche
Rechtsgrundlage für die vorliegende Klage ist jedoch daraus nicht zu ersehen.

Wäre diese Klage in dieser Form zulässig, so würde die gesetzliche Regelung
-nämlich das die Anerkennung der Vaterschaft der Zustimmung der Mutter be-
darf- ins Leere laufen.

Das Wohl des Kindes ist durch die Erklärung der Mutter nicht tangiert. Das
Kind ist bestens versorgt und es bestehen keinerlei Defizite.


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17.04.2015 06:01

Das sind 4 Wochen von B.u.V. über abtippen
bis ins Gerichtsfach der RAe im Gericht selbes
Gebäude

? Ausfertigung ?
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.
? Familiengericht -
9 F 104/01 Ki

Verkündet am 20.03.2002  
20.03.2002

Schulte, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Anwaltssozietät
in Bad Homburg
17. April 2002

Urteil
Im Namen des Volkes!

In der Familiensache
Maximilan Bähring,
wohnhaft: Louisenstraße 101, 61348 Bad Hamburg v.d.H.
- Kläger -

verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Agenor Perpelitz, Louisenstr, 99, 61348 Bad Homburg v.d.H?

gegen

Tabea-Lara Riek, geboren am 19.09.2000?
wohnhaft: Lindenallee 2a, 61348 Bad Homburg v.d.H.
- Beklagte -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Boutros Asfonr? Castlllostr. 16, 61348 Bad Homburg v.d.H.
Geschäftszeichen: 135/01B02

wegen ?Feststellung? der Vaterschaft
hat das Amtsgericht Bad? Homburg v.d.H;
auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2002
durch den Richter am Amtsgericht Dr. Walter

für Recht erkannt

Es wird festgestellt,
daß der Kläger der Vater der Beklagten ist.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Seite1/2

Die Beklagte wurde am 19.ß9.2000 geboren.
Im Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit dem Kläger nicht verheiratet.

Der Kläger trägt vor er sei der Vater der Beklagten, weil er mit deren Mutter von Mai 1999 bis Mai 2000, insbesonders in der gesetzlichen Empfägngniszeit, das ist die Zeit vom 24.11.1999 bis 22.03.2000, zusammen gelebt und Geschlechtsverkehr gehabt habe.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß er der Vater der Beklagten ist.

Die Beklagte beantragt,
die Klage äbzuweisen.

Es ist Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers durch Einholung eines Abstammungsgutachtens; diesbezüglich wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.1.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger der Vater der Beklagten ist.

Dies wird durch das eingeholte DNA-Gutachten belegt, wonach die Vaterschaft des Klägersbewiesen ist. Die Vaterschaft des Klägers ist daher festzustellen (§ 1600 d BGB).

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 c ZPO.

Walter? Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Amtsgericht Bad Hamburg v.d..H  08.04.2002
Schulte. Justizangestellte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Seite2/2


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17.04.2015 04:19

Pressemitteilung: http://take-ca.re/tumblr.com/ http://take-ca.re


1995/6 wird Maximilian Bähring im Zivildienst der Klinik Dr. Baumstark sexuell missbraucht.
1998 wird er vom Ex seiner Komillitonin einer kurzfristigen Liasion mit dem Leben bedroht.

Maximilian Bähring erstattet mehrfach Strafanzeigen gegen untätige Polizeibeamte und zwar in Bad Homburg v.d.Höhe, dem 1. und dem 5. Revier in Frankfurt a.M. und beschwert sich bereits 2003 und 2005/6 bei den hessichen Ministern für Justiz und Inneres durch Briefe/Faxe und eigenes Vorsprechen.

Aufgrund bösartigster Verleumdungen (er würde Drogen nehmen) der Mutter seiner Tochter im Sorgerechtsverfahren geht sein Betrieb pleite und er verliert den Job. Seit 14 Jahren hetzt die Kindesmutter das Kind gegen ihn auf, er bekommt es nicht zu sehen. Seine Ex ist in einer Sekte, ?REIKI? = pseudomedizinischer Unfug religiöses ?Heilen durch Handauflegen?, der auch ? und da schließt sich der Kreis ? seit neuestem bei der Kur und Kongress (Baumstark) praktiziert wird. Deshalb wollen die ihn auch unbedingt über irgendwelche Gutachten zu denen das städtische Jugendamt im Sorgerechtsprozes nötigt medizisch-psychiatrisch mundtot machen. Immerhin gehört die Klinik in der er mißbraucht wurde der Stadt im Verwaltungsrat sitzt der OB. Als er über die auch ansonsten katastrophalen Zustände berichten wollte auf einem Internet-Portal für Klinik-Bewertungen wurden die Bewertungen gelöscht. Er nimmt kein Drogen, Politikerkinder nehmen allerdings welche, hat er auch ausgesagt.

Die Server von ihm und seinen alten Unternehmen liegen unter Hacker / DDOS-Dauerfeuer man generiert gigantische Tele-kommunikationskosten zu seinen Lasten. Netz-Provider plündern trotz fehlender Verträge oder Einzusgermöchtigungen sein Sozialhilfe-Girokonto. So will man verhindern daß er sich an die die Öffentlichkeit wendet / diese informiert.

Man versucht außerdem über eine Entmündigung mit neuem Vormund ?Reiki?-Sekte eine Vormundschaft über ihn zu errichten um über sein Kind eine unterhaltliche Durchgriffshaftung auf das nicht unerhebliche Vermögen seiner Eltern herzstellen (5% eines Bergbau- und Aufbereitungsbetriebes, Rüstungszulieferer der Isaelis in Österreich).

Als er 2007 mangels fianziellen Mitteln gezwungen ist Sozialhilfe zu beantragen verweigert man ihm diese. Man verweigert ihm ausserdem einen Analt um sein Recht auf Sozialhilfe durchzusetzen. Zwischen dem 05. Februar 2007 und dem 28. April 2007 versucht das Jocenter in Fankfurt a.M. ihn obdachlos zu bekommen und mit Todesfolge auszuhungern. Mit aller Gewalt versucht man erstmalig ihn schwerst körperzuverletzen: im Sinne des § 226 (1) 3 StGB, einen psychischen Zusammenbruch herbeizu-führen um ihn so in einer Psychiatrie faktisch mundtot zu bekommen. Hiergegen versucht er im Verfahren 3 Zs 1795/08 GStA Frankfurt Main vorzugehen. Später gerät er wieder und wieder rechtsmissbräuchlich/willkürlich in Gefangenschaft wird dort vergiftet und macht mehrere Hunger- (25 Tage) und Trink-/Durststreiks (zwo mal secheinhalb Tage)! Die strafangezeigten Polizisten ?bedanken? sich für die Anzeige indem sie bei ihm vorstellig werden und ihn einschüchtern, man werde ihn verschwinden lassen - wenn er den Rechtwseg beschreite / die Dienstaufsicht einschaltet. Er wendet sich hilfesuchend an das europäische Parlament, NGOs (amnesty etc.) sowie Diplomaten verschiedener ausländischer Staaten.

Er wird von einem betrunkenen Nachbarn fast erwürgt. Außerdem wurde er mehrfach überfallen (möglicherweise um an Datenträger mit Netzwerkpasswörtern zu gelangen mit denen man täterseitig glaubt an Vermögen von ehemaligen Kunden seines EDV-Beriebes, milliardenschweren Pensionsfonds, zu kommen), von Hunden gebissen und angeblich von ihren Männern verprügelten Trinkerinnen derart gestalkt daß ein Umzug von Bad Homburg v.d.Höhe nach Frankfurt a.M. notwenig wurde.

Abgesehen davon wird ihm permanent das Waser abgestellt ? wohl vor dem Hintergrund daß seine Eltern mal eine Bürger-intiative hatten die sich gegen die Errichtung einer Klärschlammtrockungsanlage für das gesamt Rhein-Main Gebiete vor der eigenen Haustür wendete. Wahrschienlich deshalb interniert man ihn wärhend Wahlen und verbietet ihm für die spätere Piratenpartei ? den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung - Plakate für einen Bürgerrechts-Demoaufruf gegen einen totaltären Überwachungsstaat ?zu kleben. Zudem wird er so falsch in die Wählerregister eingetragen daß ihm Wahlberechtigungspost-karten gar nicht zugehen und er bei jeder Wahl ? mit Information der OSZE ? einzeln beim Wahlleiter das Fehlen einer solchen anmahnen muß eine zu erhalten. (WP 88/13 Deutscher Bundestag)

Und man rächt sich wohl für seine Position zu Zeiten seiner Aktivität als Jugendparlamanetarier als er die Meinung vetreten hat daß Väter genau so ein Elternrecht zusteht wie irgendwelchen Schlampen die neben dem Pille einwerfen dann auch noch vergessen haben wollen mit wem sie ?geschnaggserlt? haben ?anonyme Vaterschaft? wenn es außer um Unterhalt oder Papiere vom ?ANONYMEN? Vater Staat (dem Steuerzahler) auch mal darum geht daß Väter ihre Kinder anteilig selbst erziehen (Hälfte der Zeit) und natürlich sehen/besuchen wollen damit Unterhalt nicht in den schwarzen Kassen von Sekten verschwindet.

Nachdem er die Frechheit besessen hat sofort als das neue Sorgerecht geschaffen wurde diese für sein Kind zu beantragen hat man versucht ihn einzuschüchtern indem er von Polizsiten regelrecht ?zusammegschlagen? wurde. Seine Eingaben an Gerichte werden unbegrüdet ?verworfen? auch beim Bundesverfassungsgericht, Post (auch Einschreiben) verschwindet mehrfach.


http://take-ca.re/download/Pressemitteilung.pdf


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